Allgemeine Geschäftsbedingungen
Overbeck Media GmbH
Inhaber Marcus Overbeck
Stand: 24.04.2015
ALLGEMEINES
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Overbeck Media GmbH (nachfolgend „OM” genannt) im Zusammenhang mit der Herstellung von audiovisuellen Produktionen aller Art (nachfolgend „Produktion” genannt). Bedingungen des Auftraggebers haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
AUFTRAGSERTEILUNG UND BESTÄTIGUNG
Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Auftraggebers. Die Angebote der OM sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich aus dieser der Auftragsinhalt und -umfang. OM behält sich die Annahme eines Auftrages durch schriftliche Bestätigung ausdrücklich vor, wobei eMail zur Wahrung der Schriftform hierbei ausreichend sein soll.
KOSTEN, WETTERRISIKO,
DREHVORBEREITENDE MASSNAHMEN
Alle im Angebot genannten Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. Die insoweit zu Grunde gelegte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden. Mit Zahlungseingang des jeweils im Angebot genannten Gesamtpreises sind alle Herstellungskosten, einschließlich der Kosten einer Masterkopie, sowie den Kosten der Rechteeinräumung an der Produktion gemäß den Regelungen unter „Urheberrechte, Verwertungsrechte” abgegolten.
Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den im Angebot kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die in diesem Zusammenhang anfallenden zusätzlichen Kosten werden jeweils mit ordnungsgemäßem Beleg dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf Grund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der OM erforderlich sind.
Zur Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs für die Produktion können die Parteien einen gesonderter Vertrag abschließen. Die in dem jeweils gesondert abzuschließenden Vertrag genannte Vergütung ist nicht mit der Vergütung gemäß diesem Vertrag ver- oder anrechenbar und ist auch dann von Auftraggeber zu zahlen, wenn er sich dazu entscheidet das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen zu lassen, bzw. vom Auftrag zurückzutreten.
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der OM spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.
Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser auf grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der OM beruht, bspw. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
HERSTELLUNG
Die Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Werkvertrages bzw. schriftlicher Auftragserteilung.
Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt an die OM zu übertragen, es sei denn die Parteien stimmen zuvor ausdrücklich anderes schriftlich ab. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt ausschließlich der OM. Die OM wird den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung auf Nachfrage unterrichten.
Im Rahmen der Produktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Fertigstellung/Endfertigung der Produktion die Abnahme der Sichtungskopie innerhalb von 5 Werktagen nach entsprechender Information durch OM vorzunehmen. Die Sichtungskopie wird online auf dem Server der OM zur Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme darf nicht ohne Begründung und willkürlich verweigert werden. Teilt der Auftraggeber, bzw. sein Bevollmächtigter der OM innerhalb der vorstehenden Frist keine schriftliche Anmerkungen und/oder Beanstandungen gegenüber OM mit, gilt die Produktion als abgenommen.
Nach erfolgter Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung der Filmidee im Rahmen der Produktion als gelungen.
Verlangt der Auftraggeber nach erfolgter Abnahme noch Änderungen der Produktion, so trägt er alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Die Änderungen sind jeweils schriftlich mitzuteilen. Die OM wird den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten vor Durchführung der entsprechenden Arbeiten über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen unterrichten. Die OM ist verpflichtet und allein berechtigt, die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen vorzunehmen. Eine Beauftragung eines Dritten zur Durchführung dieser Arbeiten ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OM nicht zulässig.
Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits mit dem Auftraggeber abgestimmten und von diesem abgenommenen Konzept/Storyboard/Drehbuch Änderungsvorschläge daran seitens der OM eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem im Angebot genannten Herstellungspreis führen, bedürfen diese Mehrkosten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten, wobei eMail ausreichend ist. Nicht zugestimmte Mehrkosten sind von OM selbst zu tragen und können nicht gegen Auftraggeber geltend gemacht werden. Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.
HAFTUNG
Die OM haftet dem Auftraggeber: – uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen; – für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit OM nicht vorsätzlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet OM für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. – für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. OM haftet in diesen Fällen jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung von OM ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung sowie für Ansprüche, die auf einer Leistungsverzögerung oder Unmöglichkeit auf Grund höherer Gewalt beruhen.
Soweit die Haftung von OM ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.