Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Overbeck Media GmbH
Eupener Str. 159/E2
50933 Köln
Stand: 23. Juni 2026

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1. Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Anbieterin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Overbeck Media GmbH, Eupener Str. 159/E2, 50933 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Overbeck, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 84269, USt-IdNr. DE285016077 (nachfolgend „OM“, „wir“ oder „uns“).

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen OM und ihren Kunden über Beratung, Konzeption, Kreation, Film- und Videoproduktion, Bewegtbildkommunikation, Werbe-, Image-, Produkt-, Recruiting-, Schulungs-, Messe-, Social-Media- und Webfilme, 2D- und 3D-Animationen, CGI, 3D-Visualisierung, VR-/AR-/360°-Anwendungen, Postproduktion, Schnitt, Color Grading, Compositing, Motion Design, Audio-Postproduktion, Musikproduktion, Sounddesign, medientechnische Dienstleistungen, Equipment-Miete, Warenverkauf sowie Software-, Server-, CDN- und Streaming-Leistungen.

(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen. Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder hoheitlichen Tätigkeit zu handeln.

(4) Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Briefings, Freigabeprotokolle, Produktionspläne, Lizenzvereinbarungen, Auftragsbestätigungen und Anlagen gehen diesen AGB vor, soweit sie diesen AGB ausdrücklich oder ihrem Inhalt nach widersprechen.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn OM ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.

(6) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, sofern sie wirksam einbezogen wurden und OM bei Vertragsschluss auf die jeweils geltende Fassung hinweist.

2. Vertragsschluss, Angebote und Leistungsumfang

(1) Angebote von OM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von OM in Textform, durch Unterschrift, durch Bestätigung eines elektronischen Angebots, durch Zahlung einer angeforderten Anzahlung oder konkludent durch Inanspruchnahme der Leistungen annimmt.

(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte Leistungsbeschreibungen, Produktionspläne, Briefings, Storyboards, Treatments, Drehbücher, Freigabeprotokolle und sonstige individuelle Vereinbarungen.

(3) Angaben in Präsentationen, Moodboards, Referenzen, Beispielvideos, Renderings, Layouts, Konzeptskizzen, Storyboards, Tests, Pitches und sonstigen Vorlagen dienen der Konkretisierung der kreativen Richtung. Sie sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart werden.

(4) Bei kreativen Leistungen schuldet OM, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine fachgerechte Leistung mittlerer Art und Güte unter Berücksichtigung des vereinbarten Budgets, Zwecks, Briefings, Zeitplans und der freigegebenen Projektstufe. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere bestimmte Reichweiten, Leads, Umsätze, Rankings, Conversion-Raten oder Kundenreaktionen, wird nur geschuldet, wenn OM dies ausdrücklich als Garantie übernimmt.

(5) OM ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete freie Mitarbeitende, Kreative, Filmschaffende, Sprecher, Darsteller, Musiker, 3D-Artists, Entwickler, Techniker, Agenturen, Studios, Rechenzentren, Hosting-, CDN-, Transport- und sonstige Dienstleister als Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

3. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten und Freigaben

(1) Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Projektleitung und sorgt dafür, dass Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben innerhalb der im Projektplan oder von OM gesetzten angemessenen Fristen erfolgen.

(2) Der Kunde stellt OM rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Logos, Corporate-Design-Vorgaben, Texte, Produktdaten, technischen Informationen, Ansprechpartner, Freigaben, Zugangsdaten, Genehmigungen, Drehgenehmigungen, Locationfreigaben, Sicherheitsunterweisungen und Materialien bereit.

(3) Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der von ihm gelieferten Informationen, Aussagen, Produktbehauptungen, technischen Daten, Claims, Kennzeichnungen, Pflichtangaben und rechtlichen Hinweise verantwortlich. OM ist nicht verpflichtet, diese rechtlich, regulatorisch oder technisch zu prüfen.

(4) Freigaben des Kunden, insbesondere von Konzepten, Treatments, Storyboards, Drehbüchern, Drehplänen, Designs, Animationstests, Sprechertexten, Rohschnitten, Feinschnitten, Farblooks, Soundfassungen, Untertiteln, Renderings und finalen Fassungen, sind verbindlich. Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten als zusätzliche Leistungen, sofern OM den Änderungsbedarf nicht zu vertreten hat.

(5) Verzögern sich Leistungen von OM aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand, Wartezeiten, Ausfallzeiten, Umbuchungs-, Storno-, Reise-, Studio-, Personal-, Render-, Lizenz-, Location-, Technik- und Fremdkosten trägt der Kunde.

(6) Bei Dreharbeiten, Aufnahmen, Interviews, 3D-Scans, Fotogrammetrie, Livestreams, VR-/AR-Produktionen und medientechnischen Einsätzen sorgt der Kunde für einen sicheren, zugänglichen, ausreichend vorbereiteten Leistungsort sowie für erforderliche Genehmigungen, Sicherheitsunterweisungen, Ansprechpartner und Nutzungsrechte.

4. Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise in Euro. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Nebenkosten, insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Transport-, Park-, Maut-, Kurier-, Studio-, Location-, Genehmigungs-, Sicherheits-, Versicherungs-, Casting-, Darsteller-, Sprecher-, Musik-, Stock-, Software-, Plugin-, Cloud-, Render-, Server-, Hosting-, CDN-, Untertitelungs-, Übersetzungs-, Datenträger-, Archivierungs-, Requisiten-, Bühnenbild-, Styling-, Maske-, Technik-, Personal- und Fremdkosten, sind vom Kunden zu tragen, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder für die vereinbarte Leistung erforderlich und angemessen sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist OM berechtigt, angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen. OM kann die Aufnahme oder Fortsetzung der Leistungserbringung von der vollständigen Zahlung fälliger Beträge abhängig machen.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Zahlungen sind für OM kostenfrei zu leisten. Bank-, Auslands-, Zahlungsdienstleister- und Rücklastschriftgebühren trägt der Kunde, soweit sie von ihm veranlasst wurden.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann OM die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(6) OM ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere fällige Forderungen und sodann auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung zu verrechnen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

5. Änderungen, Zusatzleistungen und Projektverschiebungen

(1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Abstimmung in Textform. OM ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, angemessenen Stundensätzen, Tagessätzen oder Fremdkosten zu berechnen.

(2) Änderungswünsche nach Konzept-, Drehbuch-, Storyboard-, Design-, Drehplan-, Rohschnitt-, Animatic-, Layout-, Modell-, Look-, Sprechertext- oder Finalfreigabe gelten als zusätzliche Leistungen, sofern der Änderungswunsch nicht auf einem von OM zu vertretenden Mangel beruht.

(3) Müssen Drehs, Aufnahmen, Workshops, Livestreams, Studio-, Render-, Technik- oder Personaltermine aus Gründen verschoben werden, die aus der Sphäre des Kunden stammen, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Ausfall-, Umbuchungs-, Reise-, Personal-, Location-, Technik-, Lizenz- und Fremdkosten. Bereits gebuchte Leistungen Dritter sind nach deren Bedingungen zu vergüten.

(4) Wetterbedingte, krankheitsbedingte oder sicherheitsbedingte Verschiebungen werden einvernehmlich abgestimmt. Soweit die Gründe keiner Partei zuzurechnen sind, tragen die Parteien ihre eigenen internen Kosten selbst; unvermeidbare Fremdkosten trägt der Kunde, sofern die Fremdleistung für sein Projekt gebucht wurde.

6. Stornierung durch den Kunden

(1) Außerhalb gesetzlicher Rücktritts-, Kündigungs- oder Anfechtungsrechte besteht kein einseitiges Recht des Kunden, sich von einem geschlossenen Vertrag zu lösen. OM kann jedoch eine Stornierung vor Leistungsbeginn oder vor einem fest gebuchten Produktionstermin zu den nachfolgenden Bedingungen akzeptieren.

(2) Soweit im Angebot keine abweichenden Stornobedingungen vereinbart sind, schuldet der Kunde bei Stornierung eines fest beauftragten Projekts pauschalierten Schadensersatz in folgender Höhe der vereinbarten Nettovergütung für die betroffenen Leistungen: bis 30 Kalendertage vor Leistungs- oder Produktionsbeginn 30 %, bis 15 Kalendertage vorher 50 %, bis 7 Kalendertage vorher 75 %, danach 90 %. Bereits angefallene Fremdkosten, nicht stornierbare Buchungen und bereits erbrachte Leistungen sind zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht in der Pauschale enthalten sind.

(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass OM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. OM bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen, Server-, Streaming-, Software-, Wartungs-, Betreuungs- oder Lizenzleistungen gelten vorrangig die vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.

7. Abnahme, Korrekturen und Mängelrügen bei Werkleistungen

(1) Soweit OM Werkleistungen erbringt, stellt OM dem Kunden das Werk oder einen abgrenzbaren Teil des Werks zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft das Werk unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. OM wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist nachbessern.

(3) Unterlässt der Kunde die Abnahmeerklärung und teilt er innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine wesentlichen Mängel in Textform mit, gilt das Werk als abgenommen, sofern OM den Kunden bei Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat. Eine produktive Nutzung, Veröffentlichung, Sendung, Upload, Präsentation, Weitergabe an Dritte oder Freigabe an den Endkunden gilt ebenfalls als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel vorbehalten werden.

(4) Anzahl und Umfang von Korrekturschleifen ergeben sich aus dem Angebot. Soweit nichts vereinbart ist, ist eine angemessene Korrekturrunde für sachliche Fehler und kleinere Anpassungen enthalten. Geschmacksänderungen, strategische Neuausrichtungen, neue Claims, neue Schnittfassungen, Formatvarianten, Sprachfassungen, zusätzliche Untertitel, neue Animationen, nachträgliche Textänderungen, Austausche von Protagonisten, Produkten, Locations, Musik oder Sprecherstimmen nach Freigabe sind zusätzliche Leistungen.

(5) Beanstandungen müssen konkret, nachvollziehbar und gesammelt mitgeteilt werden. Pauschale Hinweise wie „gefällt nicht“ oder „bitte moderner“ begründen ohne konkrete Änderungsanweisung keinen Mangel.

Teil B – Besondere Bestimmungen für Film-, Foto-, Bewegtbild-, 2D-/3D-, CGI-, VR-/AR- und Postproduktionsleistungen

8. Kreative Entwicklung, Pitches und Vorarbeiten

(1) Konzepte, Ideen, Treatments, Storyboards, Moodboards, Layouts, Testanimationen, Beispielrenderings, Kalkulationen, Präsentationen, dramaturgische Ansätze und sonstige Vorarbeiten von OM sind urheberrechtlich, leistungsschutzrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt, soweit sie schutzfähig sind, und bleiben Eigentum bzw. Rechtebestand von OM.

(2) Eine Nutzung, Weitergabe, Umsetzung, Bearbeitung oder Präsentation von Pitch-, Angebots- oder Konzeptunterlagen durch den Kunden oder Dritte ist nur zulässig, wenn OM dies ausdrücklich erlaubt oder die Nutzung vergütet wurde.

(3) Beteiligt sich OM an einem Pitch, einer Ausschreibung oder einer Konzeptphase vergünstigt oder unentgeltlich, entsteht hieraus ohne gesonderte Vereinbarung kein Nutzungsrecht an den eingebrachten Ideen, Konzepten oder Unterlagen.

9. Rechteübertragung an Arbeitsergebnissen

(1) OM räumt dem Kunden an den finalen, vollständig bezahlten und freigegebenen Arbeitsergebnissen die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte ein. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung der finalen Fassung für eigene Unternehmenskommunikation auf Website, Social Media, YouTube/Vimeo, Messen, Präsentationen, Vertrieb, interne Kommunikation und Pressearbeit.

(2) Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere TV-, Kino-, Paid-Ads-, Out-of-Home-, internationale Kampagnen-, Merchandising-, Weiterlizenzierungs-, Resale-, Template-, Stock-, Schulungsplattform-, E-Learning-Massenverbreitungs-, App-, Games-, Broadcast-, Streamingplattform- oder sonstige über die eigene Unternehmenskommunikation hinausgehende Nutzungen.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen aus dem jeweiligen Projekt. Vor vollständiger Zahlung ist dem Kunden nur eine interne Prüfung und Freigabe gestattet, nicht jedoch Veröffentlichung, Sendung, Upload, Werbeschaltung oder externe Nutzung.

(4) Rohmaterial, Rohdaten, Projektdateien, Schnittprojekte, After-Effects-, Premiere-, DaVinci-, Cinema-4D-, Blender-, Maya-, Unreal-, Unity-, CAD-, 3D-, Compositing-, Audio-, Musik-, Plugin-, Preset-, Prompt-, Trainings-, Skript-, Entwicklungs- und Arbeitsdateien werden nicht geschuldet und nicht herausgegeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und vergütet wurde.

(5) Open Files und bearbeitbare Dateien werden nur nach gesonderter Vereinbarung übertragen. OM darf die Herausgabe von einer angemessenen Zusatzvergütung, der Klärung von Dritt- und Lizenzrechten sowie dem Ausschluss von Gewähr für Bearbeitungen durch Dritte abhängig machen.

(6) Rechte an von OM vorbestehenden Materialien, Templates, Presets, Workflows, Tools, Software, Skripten, Bibliotheken, Know-how, generischen 3D-Modellen, Musikbausteinen, Soundbibliotheken, Looks, Grading-Presets, Projektstrukturen und Produktionsmethoden verbleiben bei OM. Der Kunde erhält daran nur die Rechte, die für die Nutzung der finalen Arbeitsergebnisse erforderlich sind.

(7) Der Kunde ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht berechtigt, finale Filme, Animationen, 3D-Visualisierungen, Musik, Sprecheraufnahmen oder sonstige Arbeitsergebnisse in einer Weise zu bearbeiten, die Urheberpersönlichkeitsrechte, Leistungsschutzrechte, Lizenzbedingungen Dritter oder berechtigte Interessen von OM oder beteiligten Kreativen verletzt. Zulässig sind technisch erforderliche Formatwandlungen, Kürzungen für Plattformvorgaben und Untertitelungen, soweit Sinn, Aussage und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

10. Drittmaterial, Musik, Sprecher, Darsteller, Stock, KI und Plattformen

(1) Soweit für das Projekt Drittmaterial eingesetzt wird, insbesondere Musik, Stock Footage, Stock Fotos, Fonts, Sprecher, Darsteller, Models, Locations, Archivmaterial, Plugins, Software, KI-Tools, 3D-Assets, CAD-Daten, Texturen, Templates, Cloud- oder Plattformdienste, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber ergänzend und vorrangig.

(2) OM wird den Kunden auf bekannte wesentliche Lizenzbeschränkungen hinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, OM die geplanten Nutzungsarten, Länder, Laufzeiten, Medien, Plattformen, Paid-Media-Budgets und Bearbeitungswünsche rechtzeitig mitzuteilen, damit erforderliche Rechte kalkuliert und lizenziert werden können.

(3) Ändert oder erweitert der Kunde die Nutzung nachträglich, insbesondere durch Paid Ads, TV, Kino, internationale Kampagnen, neue Sprachräume, längere Laufzeiten, neue Plattformen oder Weitergabe an verbundene Unternehmen, Agenturen oder Vertriebspartner, ist der Kunde selbst für die Einholung und Vergütung zusätzlich erforderlicher Rechte verantwortlich, soweit OM nicht ausdrücklich damit beauftragt wird.

(4) Für vom Kunden geliefertes Material, insbesondere Logos, CI-Elemente, Fotos, Videos, Musik, Sprechertexte, Produktdaten, CAD-Daten, Claims, Marken, Designs, Persönlichkeitsfreigaben und Einwilligungen, sichert der Kunde zu, über alle für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte zu verfügen. Der Kunde stellt OM von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Bereitstellung oder Nutzung solcher Materialien beruhen.

(5) Setzt OM KI-gestützte Werkzeuge unterstützend ein, erfolgt dies nur, soweit dies für das Projekt sachgerecht ist und keine ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung besteht. OM schuldet ohne besondere Vereinbarung keine Garantie für Schutzfähigkeit, Exklusivität, KI-Freiheit oder Trainingsdatenfreiheit von KI-unterstützten Zwischenergebnissen. Personenbezogene, vertrauliche oder nicht veröffentlichte Kundendaten werden nicht ohne Rechtsgrundlage oder Vereinbarung in öffentliche KI-Systeme eingegeben.

(6) OM ist berechtigt, im Rahmen der vertragsgemäßen Projektbearbeitung KI-gestützte Werkzeuge und automatisierte technische Verfahren zur Nachbearbeitung, Optimierung und Aufbereitung von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen einzusetzen, sofern der Kunde dem nicht vor Beginn der jeweiligen Bearbeitung in Textform ausdrücklich widerspricht oder im Angebot bzw. in einer Einzelvereinbarung etwas Abweichendes vereinbart wurde. Dies umfasst insbesondere technische und gestalterische Bearbeitungsschritte wie Entrauschung, Schärfung, Hochskalierung, Stabilisierung, Farbkorrektur, Maskierung, Retusche, Untertitelung, Transkription, Sprach- und Tonoptimierung, Schnittunterstützung, Compositing, Generierung technischer Zwischenfassungen sowie vergleichbare Postproduktions- und Optimierungsmaßnahmen.

Dies gilt auch, soweit die Aufnahmen erkennbare natürliche Personen, Stimmen, Interviews, Mitarbeitende, Darsteller, Kunden, Gäste oder sonstige betroffene Personen enthalten, sofern der Einsatz solcher Werkzeuge zur Durchführung des Projekts erforderlich oder zweckmäßig ist und keine berechtigten Interessen, entgegenstehenden Weisungen, Geheimhaltungsanforderungen oder gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass gegenüber den aus seiner Sphäre stammenden betroffenen Personen die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen, Einwilligungen, arbeitsrechtlichen Freigaben, Betriebsratsbeteiligungen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung setzt OM keine KI-Tools ein, deren Zweck in der biometrischen Identifizierung, biometrischen Kategorisierung, Emotionserkennung, Persönlichkeitsbewertung, Leistungs- oder Verhaltenskontrolle betroffener Personen liegt. Ebenso erfolgt ohne gesonderte Vereinbarung keine Erstellung täuschend echter synthetischer Darstellungen realer Personen, keine Veränderung wesentlicher persönlicher Aussagen und keine Nutzung von Personenaufnahmen zum Training öffentlich zugänglicher KI-Modelle.

Personenbezogene, vertrauliche oder nicht veröffentlichte Projektinhalte werden nur in solche KI-, Cloud- oder Plattformdienste eingebracht, deren Einsatz nach Einschätzung von OM für die Projektdurchführung geeignet ist und für die eine angemessene vertragliche, technische und organisatorische Absicherung vorgesehen ist. Soweit der Einsatz eines KI-Tools eine Auftragsverarbeitung oder die Einschaltung eines Unterauftragsverarbeiters darstellt, gelten ergänzend § 19 dieser AGB sowie eine gegebenenfalls abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

11. Persönlichkeitsrechte, Drehgenehmigungen und Verantwortlichkeiten

(1) Der Kunde ist verantwortlich für Dreh-, Foto-, Gebäude-, Hausrechts-, Marken-, Design-, Produkt-, Persönlichkeits-, Arbeitnehmer-, Betriebsrats-, Geheimhaltungs-, Sicherheits- und sonstige Freigaben, soweit diese aus seiner Sphäre stammen oder an seinen Standorten, mit seinen Mitarbeitenden, Produkten, Kunden, Partnern oder Unterlagen erforderlich sind.

(2) OM holt Freigaben von durch OM beauftragten Darstellern, Sprechern, Models, Musikern und Kreativen im vereinbarten Umfang ein. Umfang, Laufzeit und Nutzungsarten richten sich nach Angebot und Einzelvereinbarung.

(3) Soll OM besondere rechtliche Prüfungen, etwa zu Heilmittel-, Lebensmittel-, Finanz-, Umwelt-, Nachhaltigkeits-, technischen Sicherheits-, Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz-, Persönlichkeits- oder Compliance-Aussagen vornehmen oder koordinieren, bedarf dies einer ausdrücklichen gesonderten Beauftragung.

12. Referenznutzung durch OM

(1) OM darf den Namen, das Logo und die fertiggestellten Arbeitsergebnisse des Kunden nach Veröffentlichung durch den Kunden als Referenz in eigenen Präsentationen, Angeboten, Showreels, auf Websites, Social-Media-Kanälen, in Award-Einreichungen und in vergleichbaren Eigenwerbemaßnahmen nutzen, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigten Gründen in Textform widerspricht oder im Einzelfall Vertraulichkeit vereinbart wurde.

(2) Bei vertraulichen, noch nicht veröffentlichten, sicherheitsrelevanten oder mit Sperrfristen versehenen Projekten erfolgt eine Referenznutzung erst nach Freigabe oder nach öffentlicher Veröffentlichung durch den Kunden.

(3) OM ist berechtigt, branchenübliche Urheber-, Produktions- und Credit-Hinweise zu führen, soweit dies zumutbar ist und keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

13. Archivierung, Datenübergabe und Projektabschluss

(1) OM bewahrt finale Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Projektabschluss auf, sofern keine längere Archivierung vereinbart ist. Eine darüberhinausgehende Archivierung, Wiederherstellung oder erneute Ausgabe alter Projekte wird nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet.

(2) Rohmaterial, Arbeitsdaten und Projektdateien können nach Projektabschluss gelöscht, ausgelagert oder archiviert werden. Eine dauerhafte Archivierung schuldet OM nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, ihm übergebene finale Dateien unverzüglich zu prüfen, herunterzuladen, zu sichern und eigene Backups anzulegen. Für Datenverluste nach ordnungsgemäßer Übergabe haftet OM nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen.

Teil C – Besondere Bestimmungen für medientechnische Leistungen, Equipment-Miete und Warenverkauf

14. Equipment-Miete und Gefahrtragung

(1) Soweit OM dem Kunden Geräte, Technik, Zubehör, Datenträger, Medienserver, Kameras, Licht-, Ton-, Projektions-, VR-, Streaming-, Computer-, Netzwerk- oder sonstiges Equipment mietweise überlässt, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Teils C.

(2) Der Kunde hat die Mietgegenstände bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen und Abweichungen oder Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zu Beweiszwecken soll der Kunde erkennbare Mängel fotografisch dokumentieren.

(3) Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige erkennbarer Mängel oder Fehlmengen, gelten die Mietgegenstände als ordnungsgemäß übergeben, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts, Diebstahls, der Beschädigung, Verschlechterung und nicht rechtzeitigen Rückgabe geht mit Übergabe, Abholung, Übergabe an den Transporteur oder Anlieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über und endet mit vollständiger Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand an OM.

(5) Die Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß, sorgfältig, nach technischen Vorgaben und durch fachkundiges Personal genutzt werden. Veränderungen, Reparaturen, Öffnungen, Umbauten, Weitervermietungen, Gebrauchsüberlassungen an Dritte, Auslandsverbringungen oder Nutzungen außerhalb des vereinbarten Zwecks sind nur mit vorheriger Zustimmung von OM zulässig.

(6) Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für angemessene Versicherung der Mietgegenstände zum Neuwert gegen insbesondere Beschädigung, Feuer, Wasser, Verlust, Diebstahl, Vandalismus, Transport- und Veranstaltungsrisiken. Auf Verlangen weist der Kunde OM den Versicherungsschutz nach.

(7) Bei Verlust, Totalschaden oder nicht rechtzeitiger Rückgabe schuldet der Kunde Ersatz des Wiederbeschaffungswerts, erforderlicher Nebenkosten sowie Nutzungs- bzw. Ausfallentschädigung. Bei Beschädigung schuldet der Kunde Reparaturkosten, Wertminderung, Prüf-, Transport-, Bearbeitungs- und Ausfallkosten, soweit er den Schaden zu vertreten hat oder das Risiko nach diesen AGB trägt.

(8) Gibt der Kunde Mietgegenstände verspätet zurück, schuldet er für jeden angefangenen Kalendertag der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.

(9) OM ist berechtigt, vor Überlassung eine angemessene Kaution, Versicherung oder sonstige Sicherheit zu verlangen, sofern dies im Angebot oder vor Übergabe mitgeteilt wird.

15. Transport, Logistik und Einsatzorte

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Abholung und Rückgabe am Lager oder Geschäftssitz von OM während der üblichen Geschäftszeiten oder nach Terminvereinbarung. Transport, Verpackung, Versicherung und Logistik erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden.

(2) Übernimmt OM Transport oder Logistik, kann OM geeignete Dritte beauftragen. Das Transportrisiko trägt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, spätestens ab Übergabe an den Transporteur oder ab Anlieferung am vereinbarten Ort.

(3) Zusätzliche Logistik-, Warte-, Stand-, Express-, Kurier-, Zoll-, Einfuhr-, Carnet-, Versicherungs-, Verpackungs-, Personal-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagskosten aufgrund von Kundenwünschen, Zugangsproblemen oder Projektänderungen trägt der Kunde.

16. Warenverkauf und Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit OM Waren verkauft, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von OM.

(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen an OM ab; OM nimmt die Abtretung an.

(3) Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über Vorbehaltsware außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ist ohne Zustimmung von OM unzulässig.

(4) Bei gebrauchten Waren können Gewährleistungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingender gesetzlicher Haftung.

Teil D – Besondere Bestimmungen für Software-, Server-, CDN-, Streaming- und digitale Leistungen

17. Nutzung digitaler Leistungen

(1) Soweit OM dem Kunden Software, Server-, CDN-, Hosting-, Streaming-, Datenbank-, Medienserver-, Upload-, Download-, Cloud-, Plattform- oder sonstige digitale Leistungen bereitstellt, erhält der Kunde für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

(2) Der Kunde darf Zugangsdaten, Server, Software, Schnittstellen, Accounts und Plattformen nur für den vereinbarten Zweck nutzen und nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Projekts erforderlich und von OM freigegeben.

(3) Der Kunde ist für Inhalte verantwortlich, die er über von OM bereitgestellte Systeme speichert, verarbeitet, überträgt oder öffentlich zugänglich macht. Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige, jugendgefährdende, persönlichkeitsrechtsverletzende, urheberrechtsverletzende, markenrechtsverletzende, diskriminierende, extremistische, sicherheitsgefährdende oder schadcodehaltige Inhalte.

(4) OM ist berechtigt, Inhalte, Zugänge, Streams oder Dienste vorübergehend zu sperren, zu beschränken oder zu löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, Sicherheitsrisiken, Lizenzverstöße, Überlastung, Missbrauch oder Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen. OM wird den Kunden hierüber informieren, soweit dies rechtlich zulässig und technisch möglich ist.

(5) Verfügbarkeiten, Bandbreiten, Abrufzahlen, Latenzen, Player-Funktionalitäten, Plattformkompatibilitäten und Drittanbieterfunktionen werden nur garantiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wartung, Sicherheitsupdates, Störungen des Internets, Drittanbieter-Ausfälle, höhere Gewalt und notwendige Schutzmaßnahmen können Verfügbarkeit und Qualität beeinflussen.

18. Daten, Backups und Löschung bei digitalen Leistungen

(1) Der Kunde bleibt für Sicherung, Rechtmäßigkeit, Aktualität und Wiederherstellbarkeit seiner Inhalte und Daten verantwortlich, soweit OM nicht ausdrücklich Backup- oder Archivierungsleistungen übernommen hat.

(2) Nach Ende der Vertragslaufzeit ist OM berechtigt, auf Servern, Plattformen oder Speichern abgelegte Daten nach angemessener Frist zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Zurückbehaltungsrechte oder gesonderten Archivierungsvereinbarungen bestehen.

(3) Statistiken, Logs, Abrufzahlen, Auswertungen und technische Protokolle werden nur in dem Umfang geschuldet, der vereinbart ist oder technisch standardmäßig bereitgestellt wird.

Teil E – Datenschutz, Vertraulichkeit, Gewährleistung und Haftung

19. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Verarbeitung personenbezogener Daten selbst verantwortlich. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen, Arbeitnehmer-, Kunden-, Interview-, Event-, Teilnehmer-, Zuschauer-, Newsletter-, Tracking-, Upload- und Veröffentlichungsdaten, soweit diese aus seiner Sphäre stammen oder von ihm vorgegeben werden.

(3) Soweit OM personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die als Anlage 1 beigefügten Basisbedingungen zur Auftragsverarbeitung gelten als Vertragsangebot für ein solches Modul, soweit der konkrete Auftrag eine Auftragsverarbeitung erfordert und keine gesonderte AVV geschlossen wird.

(4) Soweit OM eigenverantwortlich personenbezogene Daten verarbeitet, etwa zur Kundenverwaltung, Kommunikation, Projektorganisation, Abrechnung, Eigenwerbung, Referenznutzung oder Wahrnehmung eigener Rechte, ist OM selbst Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne.

(5) Der Kunde stellt OM von Ansprüchen, Bußgeldern, Kosten und Schäden frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte personenbezogene Daten, Einwilligungen, Informationen, Aufnahmen, Teilnehmerlisten, Zugangsdaten oder Inhalte nicht rechtmäßig verarbeitet oder genutzt werden dürfen, sofern OM den Verstoß nicht zu vertreten hat.

(6) Personenbezogene Daten in Bild-, Ton- und Videoaufnahmen, Interviews, Eventmitschnitten, Livestreams, Making-of-Material, Rohmaterial und finalen Filmen werden nur im vereinbarten Umfang verarbeitet und genutzt. Der Kunde trägt die Verantwortung für erforderliche Informationspflichten und Einwilligungen gegenüber eigenen Mitarbeitenden, Kunden, Gästen, Teilnehmenden und sonstigen betroffenen Personen, soweit diese nicht von OM gestellt oder beauftragt wurden.

(7) Der Kunde weist OM an und gestattet OM, personenbezogene Daten in Bild-, Ton- und Videoaufnahmen im Rahmen des jeweiligen Projekts auch unter Einsatz KI-gestützter Werkzeuge zu verarbeiten, soweit dies zur vertragsgemäßen Produktion, Postproduktion, technischen Optimierung, Bereitstellung oder Auslieferung der beauftragten Leistungen erforderlich oder zweckmäßig ist und der Kunde dem Einsatz solcher Werkzeuge nicht in Textform widersprochen hat. Der Kunde bleibt, soweit die Aufnahmen aus seiner Sphäre stammen oder von ihm veranlasst wurden, für die Zulässigkeit der Verarbeitung gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen, Arbeitnehmerdatenschutz, Betriebsratsbeteiligung, Persönlichkeitsrechte und sonstige Freigaben.

Soweit OM im konkreten Projekt als Auftragsverarbeiter tätig wird, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden und nach Maßgabe einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. OM darf geeignete KI-, Cloud-, Software-, Rendering-, Transkriptions-, Untertitelungs-, Audio-, Bild- und Videobearbeitungsdienste als Unterauftragsverarbeiter einsetzen, soweit dies zur Projektdurchführung erforderlich ist und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Der Kunde kann dem Einsatz bestimmter Dienste aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund in Textform widersprechen.

20. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Vertraulich sind insbesondere nicht öffentliche Geschäfts-, Betriebs-, Produktions-, Kalkulations-, Kunden-, Produkt-, Strategie-, Technik-, Sicherheits-, Finanz-, Personal-, Projekt-, Drehbuch-, Konzept-, CAD-, Prototyp-, Zugangsdaten- und Know-how-Informationen.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes, Behörde, Gericht oder Börsen-/Compliancepflicht offengelegt werden müssen.

(3) OM darf vertrauliche Informationen an Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Subunternehmer und Berater weitergeben, soweit dies zur Projektdurchführung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

21. Gewährleistung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine wirksamen abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Bei berechtigten Mängeln ist OM zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. OM kann nach eigener Wahl nachbessern, Ersatz liefern oder eine mangelfreie neue Version bereitstellen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(3) Der Kunde muss Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und nachvollziehbar beschreiben. Bei Kaufleuten bleiben handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unberührt.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb eines Jahres ab Ablieferung, Übergabe oder Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Keine Mängel sind insbesondere subjektive Geschmacksabweichungen nach Freigabe, plattformbedingte Kompression, technische Änderungen von Drittplattformen, Farb- oder Klangabweichungen aufgrund nicht kalibrierter Endgeräte, kundenseitige Bearbeitungen, falsche oder unvollständige Kundenvorgaben, Drittanbieter-Störungen oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks.

22. Haftung

(1) OM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OM der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von OM für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) OM haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden, Datenverluste, Reichweitenverluste, Plattformänderungen, Werbekontensperrungen, Kampagnenerfolge oder Ansprüche Dritter, soweit nicht nach Absatz (1) zwingend gehaftet wird oder eine wesentliche Vertragspflicht betroffen ist.

(5) Für Datenverlust haftet OM, soweit zulässig, nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und risikoadäquater Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von OM.

23. Freistellung durch den Kunden

(1) Der Kunde stellt OM von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien, Daten, Freigaben, Claims, Produkte, Designs, Marken, Logos, Musik, Fotos, Videos, Texte, CAD-Daten, Persönlichkeitsfreigaben, Einwilligungen oder Nutzungsanweisungen Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(2) Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Gerichts-, Gutachter-, Anwalts-, Vergleichs- und Schadensersatzkosten, soweit OM den Anspruch nicht zu vertreten hat.

(3) OM wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung geben, soweit dies zumutbar ist.

24. Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von keiner Partei zu vertretende, unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, Unruhen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Einreise-, Dreh- oder Veranstaltungsverbote, Ausfall kritischer Infrastruktur, Energie-, Netz-, Internet-, Plattform-, Rechenzentrums- oder Telekommunikationsstörungen, Cyberangriffe, Lieferkettenstörungen, Embargos, Sanktionen sowie erhebliche Krankheitsfälle in Schlüsselpositionen, soweit kein zumutbarer Ersatz verfügbar ist.

(3) Die Parteien informieren sich unverzüglich über solche Ereignisse und stimmen eine Anpassung, Verschiebung, Teilleistung oder Aufhebung des betroffenen Leistungsteils ab. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig.

Teil F – Schlussbestimmungen

25. Textform, Abtretung und Schriftverkehr

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Mängelrügen, Freigaben, Stornierungen, Kündigungen, Änderungswünsche und Nachtragsbeauftragungen, erfolgen mindestens in Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von OM abtreten, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB oder die Zustimmung darf gesetzlich nicht verweigert werden.

(3) OM darf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu Finanzierungs-, Factoring- oder Inkassozwecken abtreten.

26. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von OM in Köln.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln. OM bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen hat die deutsche Fassung Vorrang.

27. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies im unternehmerischen Verkehr zulässig ist, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Anlage 1 – Basisbedingungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Diese Anlage ist als Basismodul gedacht. Sie ersetzt bei komplexeren Projekten, Livestreams, Mitarbeiter-/Kundenaufnahmen, Eventdaten, Bewerberdaten, Tracking, Hosting oder Plattformbetrieb nicht die projektspezifische Ausfüllung einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit konkreten Angaben zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien personenbezogener Daten, Kategorien betroffener Personen, Unterauftragsverarbeitern und technischen und organisatorischen Maßnahmen.

1. Gegenstand und Dauer

(1) Gegenstand und Dauer der Verarbeitung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Projektplan oder der Leistungsbeschreibung. Die Verarbeitung endet grundsätzlich mit Abschluss des Projekts oder Ende der vereinbarten digitalen Leistung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.

(2) OM verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit OM im konkreten Auftrag als Auftragsverarbeiter tätig wird.

2. Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung kann je nach Auftrag insbesondere Erhebung, Speicherung, Strukturierung, Übermittlung, Bereitstellung, Bearbeitung, Schnitt, Encoding, Rendering, Hosting, Streaming, Synchronisierung, Untertitelung, Archivierung und Löschung umfassen.

(2) Zwecke können insbesondere Projektabwicklung, Film-/Video-/Audio-/Foto-/Streamingproduktion, Postproduktion, Bereitstellung digitaler Inhalte, Livestreaming, technische Distribution, Projektkommunikation und Datenaustausch sein.

3. Kategorien personenbezogener Daten und betroffener Personen

(1) Je nach Auftrag können insbesondere Namen, Kontaktdaten, Stimmen, Bilder, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen, Funktionsbezeichnungen, Unternehmenszugehörigkeiten, Kommunikationsdaten, Zugangsdaten, IP-Adressen, Nutzungs-/Abrufdaten, Logdaten und sonstige vom Kunden bereitgestellte Daten verarbeitet werden.

(2) Betroffene Personen können insbesondere Mitarbeitende, Organe, Kunden, Interessenten, Lieferanten, Agenturmitarbeitende, Veranstaltungsteilnehmende, Interviewpartner, Sprecher, Darsteller, Nutzer, Zuschauer und sonstige vom Kunden benannte Personen sein.

4. Pflichten von OM als Auftragsverarbeiter

(1) OM verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Auftrags und dokumentierter Weisungen des Kunden, soweit keine gesetzliche Pflicht zu einer abweichenden Verarbeitung besteht.

(2) OM verpflichtet zur Vertraulichkeit alle Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, soweit sie nicht bereits gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) OM trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung sowie der Risiken für betroffene Personen.

(4) OM unterstützt den Kunden im angemessenen Umfang bei der Erfüllung von Betroffenenrechten, Meldepflichten, Datenschutz-Folgenabschätzungen und Nachweispflichten, soweit sich diese auf die Auftragsverarbeitung beziehen und der Kunde die hierfür erforderlichen Informationen bereitstellt.

(5) OM informiert den Kunden unverzüglich, wenn OM der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt.

5. Unterauftragsverarbeiter

(1) OM darf geeignete Unterauftragsverarbeiter einsetzen, insbesondere Hosting-, Cloud-, CDN-, Speicher-, Transfer-, Software-, Kollaborations-, Rendering-, Streaming-, Kommunikations-, IT-Sicherheits-, Produktions- und Postproduktionsdienstleister, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(2) OM stellt sicher, dass Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf datenschutzrechtliche Pflichten verpflichtet werden, die den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechen. Der Kunde kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund gegen den Einsatz bestimmter Unterauftragsverarbeiter widersprechen.

6. Löschung und Rückgabe

(1) Nach Abschluss der Verarbeitung löscht oder gibt OM personenbezogene Daten nach Wahl des Kunden zurück, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweisinteressen, Rechteverteidigung oder vereinbarte Archivierung entgegenstehen.

(2) Sicherungs- und Archivkopien werden nach den technisch vorgesehenen Löschzyklen gelöscht.

7. Nachweise und Kontrollen

(1) OM stellt dem Kunden auf angemessene Anfrage Informationen zur Verfügung, die zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dieser Anlage erforderlich sind.

(2) Vor-Ort-Kontrollen sind rechtzeitig anzukündigen, auf das erforderliche Maß zu beschränken und so durchzuführen, dass Betriebsabläufe, Vertraulichkeit anderer Kunden und Sicherheitsinteressen von OM nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Entstehender Aufwand kann angemessen vergütet werden, soweit die Kontrolle nicht durch einen von OM zu vertretenden Datenschutzvorfall veranlasst ist.